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   BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98   

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https://dejure.org/1999,8551
BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98 (https://dejure.org/1999,8551)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1999 - IX B 144/98 (https://dejure.org/1999,8551)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - IX B 144/98 (https://dejure.org/1999,8551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Divergenz - Darlehen - Zinsen - Rückzahlung - Schuldumwandlung - Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 2
    Darlehenszinsen; Zeitpunkt des Abflusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98
    Die Frage, wann der Verlust einer Anzahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B. III. 1. c cc; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805) und daher nicht klärungsbedürftig.
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98
    Da demnach hier kein Fall einer Schuldumwandlung (Novation) der Zinsen in ein Darlehen vorliegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480), kann im Streitfall auch nicht von einem Abfluß der von den Klägern unstreitig zunächst nicht entrichteten Zinsen in den Streitjahren ausgegangen werden.
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98
    Zutreffend weist das beklagte Finanzamt darauf hin, daß sich der Streitfall maßgebend von der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1997 IV R 47/95 (BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509) zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet: Während dort dem Steuerpflichtigen auf einem laufenden Kontokorrentkonto ein Kredit gewährt und diesem Konto --im Rahmen des eingeräumten Kreditrahmens-- Zinsen belastet wurden, ist im Streitfall nach den --unangefochtenen und damit bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Klägern ein betragsmäßig festgelegtes, zweckgebundenes Darlehen gewährt worden und die betreffenden Zinsen waren erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens neben diesem zu entrichten.
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 14.01.1999 - IX B 144/98
    Die Frage, wann der Verlust einer Anzahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B. III. 1. c cc; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805) und daher nicht klärungsbedürftig.
  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Der Überweisung steht es gleich, wenn die Zinsen zu Lasten eines im laufenden Geschäftsverkehr eingesetzten Kontokorrentkontos gebucht werden, der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509; s. auch BFH-Beschluss vom 14. Januar 1999 IX B 144/98, BFH/NV 1999, 784, zur Verneinung eines Zinsabflusses bei betragsmäßig festgelegten, zweckgebundenen Darlehen).

    Zwar ist die zuletzt genannte Fälligkeitsvereinbarung für sich betrachtet nicht geeignet, eine Novation anzunehmen (so auch BFH in BFH/NV 1999, 784); denn sind die für ein langfristiges Darlehen zu zahlenden Zinsen in Abänderung der Fälligkeitsregelung des § 608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erst am Ende der Darlehenslaufzeit zu entrichten, bedarf es keiner Schuldumwandlung in ein Darlehen, das den bereits vereinbarten --späten-- Zeitpunkt für die Zinsfälligkeit nicht hinausschiebt.

  • FG München, 28.11.2000 - 13 K 4637/97

    Abzug von nach der Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche

    Dies ist der Fall, wenn in der Lastschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Forderung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, daß der Betrag dem Berechtigten von nun an, zum Beispiel infolge einer Aufrechnung oder einer Novation, zur Verfügung steht (BFH-Urteil, BStBl II 1986, 481, 484; vgl. auch BFH-Beschluß vom 14.1.1999 IX B 144/98, BFH/NV 1999, 784 ).
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